06. Apr 2023 ESG

DWS Richtlinie zu Investitionen in Kraftwerkskohle

Im Einklang mit unserer Verpflichtung, in unseren Portfolios deutlich vor 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen, hat die DWS eine neue Richtlinie für Investitionen in Aktivitäten im Zusammenhang mit Kraftwerkskohle veröffentlicht – die DWS-Kohle-Richtlinie.

In der DWS-Kohle-Richtlinie bezieht sich der Begriff "Kohle" auf unverminderte Kraftwerkskohle, welche zur Stromerzeugung und zum Heizen verwendet wird, nicht aber auf metallurgische Kohle oder Kokskohle, die zur Herstellung von Stahl oder Zement verwendet wird.

Im Folgenden werden die wichtigsten Grundsätze der DWS-Kohle-Richtlinie und deren Umsetzungszeitplan übergreifend beschrieben. Die Einzelheiten zu den Anforderungen und Begriffsdefinitionen sind bitte der vollständigen DWS-Kohle-Richtlinie (LINK) (nur in Englisch verfügbar) zu entnehmen.

Verpflichtende Maßnahmen der DWS-Kohle-Richtlinie

Der Inhalt der DWS-Kohle-Richtlinie orientiert sich an den wissenschaftlich fundierten Zeitplänen für den Ausstieg aus der Kraftwerkskohle gemäß dem Netto-Null-Pfad der Internationalen Energieagentur (International Energy Agency / IEA).

Für Portfolios, die in den Geltungsbereich der DWS-Kohle-Richtlinie fallen, werden die folgenden spezifischen Maßnahmen umgesetzt:

  1. Anlagebeschränkungen in Portfolios:

    1. Ausschluss von Investitionen in „Kohleentwickler“, d.h. Kohleunternehmen, welche ihre Aktivitäten mit Kohlebezug weiter ausbauen.
    2. Ausschluss von Investitionen in Unternehmen mit übermäßigem Anteil an Einnahmen aus Kohleförderung oder -Verstromung, d.h. wenn sie 25 % oder mehr ihres Umsatzes mit Kraftwerkskohle erwirtschaften.
    3. Bis 2030 Ausstieg aus Investitionen in Kohleunternehmen welche 5 % oder mehr ihres Umsatzes mit Kraftwerkskohle erwirtschaften, mit Hauptsitz in der Europäischen Union (EU)/Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD); und bis 2040 Ausstieg aus Investitionen in solche Kohlenternehmen, mit Hauptsitz außerhalb der EU/OECD, insbesondere Entwicklungsländer.

  2. Engagement:
Zusätzlich zu den oben genannten Anlagebeschränkungen wird sich die DWS – beschränkt auf die jeweiligen rechtlichen DWS Einheiten und deren Produkte, die gemäß Aktionspunkt 4 der DWS-Kohle-Richtlinie in den Anwendungsbereich dieser Maßnahme fallen – durch gezielten Austausch mit Kohleunternehmen, welche 5% oder mehr ihres Umsatzes mit Kraftwerkskohle erwirtschaften und investierbar bleiben bis 2030/2040, dafür einsetzen, dass diese Unternehmen Übergangspläne für deren Kohle-Ausstieg entwickeln.

In Bezug auf passive Produkte wird die DWS weiterhin den Dialog mit Indexanbietern suchen. Bestreben ist es, Kohleentwickler von Vergleichsindizes auszuschließen und Kohleunternehmen aus Klima-, ESG- und – wenn möglich – Standard-Vergleichsindizes schrittweise abzubauen, die Offenlegung zu verbessern und Netto-Null-Indexlösungen zu erweitern.

Anwendung der DWS-Kohle-Richtlinie

Während die DWS-Kohle-Richtlinie für neue Produkte, die in den Geltungsbereich fallen, sofort in Kraft tritt, erfolgt die Umsetzung spezifischer Portfoliomaßnahmen schrittweise, da für bestimmte Portfolios und Mandate eine Zustimmung von Dritten wie Kunden, Aufsichtsbehörden oder sogenannter Fund Boards erforderlich ist. In Anbetracht dessen ist die Umsetzung der Richtlinie wie folgt vorgesehen:

  1. Neue Produkte:
      Die DWS-Kohle-Richtlinie gilt ab sofort für neue Produkte in unseren Geschäftsbereichen Active, Liquid Real Assets und Illiquid Alternatives. In den Fällen, in denen vor der Produkteinführung die Zustimmung von Dritten wie Kunden, Aufsichtsbehörden oder Fund Boards erforderlich ist (auch als "Zustimmung Dritter" bezeichnet), unterliegt die Anwendung der DWS-Kohle-Richtlinie diesen Zustimmungen.

  2. Bestehende Produkte:
      1. Für bestehende Produkte (mit Ausnahme unter anderem von physisch replizierenden Passiv-Fonds und in den USA ansässigen Produkten), bei denen Änderungen keine spezifische Zustimmung Dritter erfordern, werden die Anforderungen der DWS-Kohle-Richtlinie bei der nächsten Iteration der Prospektaktualisierungen in die entsprechenden Unterlagen aufgenommen, wobei die meisten dieser Änderungen voraussichtlich bis Mitte 2023 umgesetzt werden.
      2. Bestehende "synthetische" passive ETFs, die die in Vergleichsindizes enthaltenen Werte über Tauschgeschäfte (Swap) replizieren, werden alle mit der DWS-Kohle-Richtlinie verbundenen Anlagebeschränkungen auf ihren jeweiligen Wertpapierkorb (Substitution Basket) anwenden.
      3. Die DWS-Kohle-Richtlinie ist nicht auf bestehende Fonds anwendbar, welche von dem Bereich Illiquid Alternatives aufgelegt werden.
      4. Für bestehende Produkte, die die Zustimmung Dritter erfordern, wie z.B. institutionelle Mandate, hängt die Anwendung der DWS-Kohle-Richtlinie von dem Erhalt der erforderlichen Zustimmung ab.

  3. Engagement mit Kunden:
        Wir sind bestrebt, die Anforderungen der DWS-Kohle-Richtlinie auch auf Produkte anzuwenden, für die eine vorherige Zustimmung Dritter erforderlich ist (soweit dies mit den Verpflichtungen der DWS, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln sowie mit den regulatorischen und rechtlichen Verpflichtungen vereinbar ist). Die DWS wird sich zunächst darauf konzentrieren, mit denjenigen Kunden in Kontakt zu treten, die sich ebenfalls zu Net Zero verpflichtet haben, um die Umsetzung der Anlagegrundsätze dieser Richtlinie in den Anlagerichtlinien und/oder Vereinbarungen für ihr jeweiliges Produkt anzuregen.

Die DWS-Kohle-Richtlinie wird jährlich überprüft. Wir gehen davon aus, dass sie im Laufe der Zeit weiterentwickelt wird, um sowohl den Anwendungsbereich als auch die Anforderungen zu verbessern.

Die DWS-Kohle-Richtlinie ist eine wichtige Säule unseres Netto-Null-Ansatzes, und ihre Umsetzung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu unserer Netto-Null-Verpflichtung.

Die vollständige DWS-Kohle-Richtlinie (nur in Englisch verfügbar) ist hier zu finden.

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